Das BSG hat mit Urteil vom 10.02.2005 entschieden, dass auch eine Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn der Hochschulausbildung, die länger als 4 Monate andauert, Ausbildungs-Anrechnungszeit vorgemerkt werden kann.
BSG-Urteil vom 10.02.2005 – B 4 RA 26/04 R, Pressemitteilung vom 22.03.2005